Verluste und Steuern

Wie können Anleger Ihre Nachsteuerrendite beeinflussen

Seit Jahresanfang verzeichneten viele Anlageklassen Verluste. Anleger stellen sich dann häufig die Frage, ob Verluste steuerlich realisiert werden sollten oder nicht. Dabei sind grundlegende Kenntnisse der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten notwendig. Die wichtigsten Fakten zu diesem Thema sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Abgeltungsteuer

Grundsätzlich unterliegen Kursgewinne, Dividenden und Zinsen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Der Steuerabzug erfolgt dabei direkt an der Quelle, also bei Fondsgesellschaften und Kreditinstituten. Zu den 25 Prozent Abgeltungsteuer ist zudem noch der Solidaritätszuschlag über 5,5 Prozent hinzuzurechnen und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Eine Steuererklärung ist aufgrund des direkten Abzuges i.d.R. nicht notwendig. Dennoch kann diese sinnvoll sein, insbesondere wenn der persönliche Einkommensteuersatz unterhalb der Abgeltungsteuer liegt. In diesem Fall führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch, die unter Umständen zur Erstattung bereits gezahlter Abgeltungsteuer führt.

Verlustverrechnungstöpfe

Leider können nicht alle Verluste im Kapitalvermögen mit allen Gewinnen im Kapitalvermögen verrechnet werden. Der Gesetzgeber bildet hier mittlerweile vier Verlustverrechnungstöpfe. Diese sind separat zu betrachten.

Aktien

Realisierte Verluste aus Aktientransaktionen sind ab 2009 nur mit Aktiengewinnen verrechenbar. Ein möglicher Verlustvortrag gilt aber unbegrenzt.

Sonstige (Fonds, Zertifikate, Anleihen)

Verluste lassen sich ausgleichen mit Gewinnen der Anlagen im Topf. Das sind z.B.

Der Verlustvortrag gilt auch hier unbegrenzt.

Wertlose Kapitalforderungen

In diesem Topf finden sich wertlose Aktien, Anleihen, etc. Dies gilt, wenn die Veräußerungskosten die Verkaufserlöse übersteigen.

Ein Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen ist möglich, aber begrenzt auf 20.000 Euro p.a.

Der Verlustvortrag gilt auch hier unbegrenzt.

Termingeschäfte

Betrifft an der Terminbörse gehandelte Optionen, Forwards, etc.

Wie bei Aktien ist auch hier nur eine Verrechnung mit den selbigen Geschäften möglich und auf 20.000 Euro p.a. begrenzt.

Der Verlustvortrag ist unbegrenzt.

Während die ersten beiden Töpfe direkt über die Depotbank gebucht und verrechnet werden, müssen die Töpfe drei und vier über die persönliche Einkommensteuererklärung verrechnet werden. Eine Ausnahme bildet dabei die bankenübergreifende Verrechnung von Verlusten. Diese erfordert eine Verlustbescheinigung der Depotbanken, welche i.d.R. bis zum 15. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres beantragt werden muss. So können auch institutsübergreifend mit der Einkommensteuererklärung Verluste miteinander in den Töpfen eins und zwei verrechnet werden.

Weitere Freistellungsmöglichkeiten

Wer den direkten Steuerabzug durch die Depotbank vermeiden möchte, kann einen Freistellungsauftrag stellen. So können über den Sparerpauschbetrag bis zu 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) an Erträgen und Kursgewinnen von dem Steuerabzug befreit werden. Geringverdiener (Rentner, Studenten) können sogar über eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) alle Erträge vom Steuerabzug befreien. Voraussetzung ist hier, dass die gesamten Einkünfte des Antragstellers unterhalb des Steuerfreibetrages liegen.

Ausländische Bankverbindungen

Durch den unkomplizierten Zugang via Internet werden ausländische Bankverbindungen immer beliebter. Diese führen jedoch keine Abgeltungsteuer ab, sodass der Anleger hier in der Pflicht steht, diese dem zuständigen Finanzamt gegenüber zu erklären.

Gold und weitere Edelmetalle

Anlagen in Gold oder anderen physischen Edelmetallen unterliegen nach wie vor der Spekulationsfrist, sodass Gewinne nach einem Ablauf von einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden können. Im Gegenzug verliert der Anleger aber auch die Möglichkeit, Verluste nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr zu verrechnen.

Wie wird eine Doppelbesteuerung von Fondsinvestitionen vermieden?

Da sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Bank Abgeltungsteuer auf die Erträge (Dividenden) des Fonds abführt, könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Diese verhindert der Gesetzgeber weitestgehend durch sogenannte Teilfreistellungen.

Fondsart Mindestquote an Kapitalbeteiligungen (Aktien) oder Immobilien (Inland oder Ausland) Teilfreistellung im Privatvermögen
Aktienfonds 0,51 % 0,30 %
Mischfonds 0,25 % 0,15 %
Immobilienfonds 0,51 % 0,60 %
Ausländische Immobilienfonds 0,51 % 0,80 %

Die Freistellungen im Betriebsvermögen weichen von den o.g. Freistellungen ab.

Fazit

Steuerlich können Verluste im Kapitalvermögen auf vielfältige Weise mit Gewinnen verrechnet werden. Dies ist jedoch nicht immer trivial. Unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe erschweren die Transparenz der möglichen Handlungen. Grundkenntnisse in diesem Gebiet sollte daher jeder Anleger mitbringen.

Fragen zu Ihren Möglichkeiten beantworten wir gerne in einem persönlichen Gespräch.